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Schulzeit


NÖ Schulzeitgesetz

Ferien und schulfreie Tage (LSR)


schulautonome Tage:

Bezüglich der sogenannten "schulautonomen Tage" (von denen 2 vom Landesschulrat landesweit per Verordnung festgesetzt werden) gibt es verschiedene Rechtsauffassungen der Dienstgeberseite und der Gewerkschaft:

Das Musikschulmanagement beruft sich auf seiner Homepage auf den Motivenbericht zum NÖ Musikschulgesetz 2000, demgemäß keine schulautonomen Tage für Musikschulen vorgesehen sind - räumt jedoch neuerdings ein, dass die Musikschulerhalter bestimmen können, ob die 2 vom Landesschulrat landesweit schulfrei erklärten Tage auch für die Musikschulen freigegeben werden.

Musikschulmanagement : Förderung : Rechtsgrundlagen

Die Gewerkschaft hält die unterschiedlichen Regelungen in den Musikschulstatuten für maßgeblich, die von der jeweiligen Gemeinde oder dem Musikschulverband beschlossen werden. Sie hält die schulautonomen Tage für gültig, wenn sie in den Statuten einer Musikschule entweder explizit vorgesehen sind, oder - ohne entsprechende Einschränkung oder Ausnahme - auf die Schulzeitregelung des Pflichtschulbereichs (NÖ Schulzeitgesetz sh. oben) verwiesen wird.

Adventkalender 2012:
FAQs Schulzeit (INFO 175)


Die Musikschulerhalter orientieren sich bei der Formulierung ihrer Statuten meist am Musterstatut des Landes:

MUSTERSTATUT alt (§ 6 Abs. 2):

Auf die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien [und damit auch auf die schulautonomen Tage!] findet das NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBI. 5015, Anwendung.

MUSTERSTATUT neu 2017 (§ 8 Abs. 1):

Der Schulerhalter kann zusätzlich nach eigenem Ermessen an landesweit verordneten schulfreien Tagen vom Unterricht absehen.


Für Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht bildet das Organisationsstatuts für NÖ Musikschulen des zuständigen Bundesministeriums eine verbindliche Mindestanforderung:

ORGANISATIONSSTATUT FÜR NÖ MUSIKSCHULEN (§ 8 Abs. 1):

Die für allgemeinbildende Pflichtschulen geltenden Bestimmungen des NÖ Schulzeitgesetzes 1978, LGBl Nr. 5015 in der geltenden Fassung (Abschnitt II), über das Schuljahr (NÖ Schulzeitgesetz § 2 Abs. 1), die Ferienregelung (NÖ Schulzeitgesetz § 2 Abs. 1 und 2) und die schulfreien Tage (NÖ Schulzeitgesetz § 2 Abs. 4) finden sinngemäß Anwendung [womit der Abs. 5 des § 2 des NÖ Schulzeitgesetzes und damit die schulautonomen inklusive der vom Landesschulrat festgesetzten schulfreien Tage ausgenommen sind - wenn keine zusätzliche Regelung ergänzt wird].


Nachrichten zum Thema schulautonome Tage:
 

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