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Info 384

Ansuchen um Auskunft und Löschung personenbezogener Daten

27. Mai 2018

Liebe KollegInnen,

vielen Dank für die zahlreichen Bestätigungen und neuen Anmeldungen zu den Infonetzwerk-Aussendungen!

Anbei drei Anträge von Martina Glatz

  1. auf Löschung ihrer Daten aus der prima la musica Anmeldung und Ergebnissuche (ANTRAG PLM)
  2. auf Auskunft zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Verantwortlichen des Landes NÖ (ANTRAG NÖ)
  3. auf Auskunft zur Verarbeitung personenbezogener Daten in der Musikschule (ANTRAG MS)

die sie uns als Beispiele zur Verfügung stellt - auch zur Weiterleitung an SchülerInnen und WettbewerbskandidatInnen beziehungsweise deren Eltern.


Laut einer Information der Musikschulmanagement GmbH zur Datenschutz-Grundverordnung* bietet die Firma Schiessel für ebensolche Auskunfts-Ansuchen ein neues Modul für die Musikschulverwaltungs-Software EDWIN um 120,- Euro an.

Müssen das Update wirklich die einzelnen Musikschulen bezahlen?
Der "Datenschutzbeauftragte" (siehe Link - Deutschland) sagt nein, müssen sie nicht!

https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/was-muss-software-zur-einhaltung-der-dsgvo-koennen/

Wer trägt die Kosten für Softwareanpassung oder Updates?

Hat man festgestellt, dass mit der Software gar nicht alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden können, stellt sich die Frage, wer für die Kosten der Anpassung aufkommen muss.

Ausgangspunkt ist dabei immer der sog. Mangelbegriff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ein Mangel liegt regelmäßig dann vor, wenn sich die Software nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.

Sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Softwareüberlassung bereits wirksam und lassen sich diese mit der Software nicht einhalten, kann von einem Mangel ausgegangen werden. Das führt wiederum dazu, dass der Käufer der Software vom Verkäufer ein kostenloses Update zur Behebung einfordern kann. Gleiches gilt auch, wenn Gesetzesänderungen bereits bekannt sind, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden. Beispielweise also bei den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung.

Augen auf beim Softwarekauf

Kauft man heute Software, die die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nicht erfüllt, muss der Verkäufer für die Kosten einer entsprechenden Anpassung aufkommen. Allerdings sollte einem immer bewusst sein, dass Recht haben und Recht bekommen zwei unterschiedliche Dinge sind. Weigert sich der Verkäufer die Software an die Anforderungen nach Datenschutz-Grundverordnung anzupassen, können langwierige und teilweise kostenintensive Rechtsstreitigkeiten auf einen zukommen. Besser ist es also, die Software schon vor dem Kauf genau zu begutachten, um festzustellen, ob die gesetzlichen Anforderungen beim Einsatz erfüllt werden können.


* Die Datenschutz-Aussendung der Musikschulmanagement GmbH, datiert mit 18.05.2018, steht im Intranet unter "Downloads" - "Dokumente sonstige" - zum Download zur Verfügung, und enthält unter anderem einen Hinweis auf Muster zu Datenschutzerklärungen für Anmeldeformulare, die jedoch wiederum nur im LeiterInnen-Bereich zugänglich sind, und die in den meisten Musikschulen für die Anmeldungen fürs nächste Schuljahr zu spät kommen, die bereits ausgegeben und vielfach auch bereits wieder eingesammelt sind.

http://www.musikschulmanagement.at/intranet/

(ANHANG INTRANET)

MfG Katharina Rosenberger

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Infonetzwerk NÖ Musikschullehrer/innen
www.noe-musikschulinfo.net
noe-mslehrer@gmx.at

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