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Info 467

Lüftungs-"Pausen", Schulkooperationen

2. Sept. 2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

gestern ist der Leitfaden für den Musikschulunterricht im Herbst herausgekommen und vom MKM an die Musikschulen verschickt worden. Die pdf-Datei steht auch im Intranet zum Download zur Verfügung (die Zugangsdaten hat jeder Lehrer im Winter per Mail bekommen):

www.mkmnoe.at/intranet

(unter > Lehre | & Unterricht > COVID-19: Aktuelle Informationen zum Unterricht > Informationen für das Schuljahr 2020/12 > Leitfäden für den Musikschulunterricht in NÖ)

Der geplante Veranstaltungsleitfaden wird auch bald im Intranet zugänglich sein.


Lüften

Die Richtlinie enthält viele wohldurchdachte Überlegungen, jedoch auch wieder eine umstrittene Lüftungs-Regelung nach jeder Unterrichtseinheit - immerhin nur mehr mit 5 min.

Wir vom Musikschulausschuss haben darauf aufmerksam gemacht, dass 5 min. pro Schüler mehr für viele Lehrer nicht nur problematisch, sondern unmöglich unterzubringen sind. Die Gewerkschaft erinnert daher daran, dass es sich bei dem Leitfaden lediglich um eine Empfehlung handelt, und empfiehlt, während des Unterrichts zu lüften - wie auch im Konzept des Bundesministeriums vorgesehen (S. 13-14). Ansonsten ist zusätzliche Arbeitszeit jedenfalls als Mehrdienstleistung zu vergüten!

Die Regelung fürs Lüften bezieht sich ausschließlich auf die besondere Corona-Situation und hat nichts mit Pausen zu tun. Diesbezügliche Vorgaben entbehren jeglicher gesetzlichen Grundlage, da die Unterrichtzeit im so genannten "A-Topf" der Jahresarbeitszeitregelung klar als 50 minütige Einheit definiert ist, und die allgemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen Ruhepausen erst nach 6 vollen Stunden (6 x 60 min.) vorsehen.

"Eine Jahresstunde ist als eine mit 50 Minuten angesetzte Unterrichtseinheit zu verstehen." (GVBG § 46c Abs. 1 lit.a)
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LNO40005796/LNO40005796.html

"Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen." (BDG § 48b)
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12112452/NOR12112452.html


Schulkooperationen

Nachdem in den Corona-Ampel-Regelungen des Bundesministeriums und der KOMU ab der Ampel-Farbe orange keine Schulkooperationen mehr vorgesehen sind, machen sich viele Kollegen Sorgen um ihre Stunden.

Unser Dienstrecht sieht vor, dass "das Beschäftigungsausmaß [nur] vom Dienstgeber herabgesetzt werden kann, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert" (GVBG § 46c Abs. 10).

Ein solches Entfallen der Schulkooperationen wäre in jedem Fall "vorübergehend". Das Beschäftigungsausmaß darf also in diesen Fällen nicht herabgesetzt werden, das heißt das Gehalt muss weiterbezahlt werden, auch wenn die Kooperations-Stunden eine Zeit lang nicht stattfinden können!


Schöne restliche Ferien!
Mit freundlichen Grüßen,

Martina Glatz
+43 664 6145370
martina.isabel.glatz@gmail.com

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Infonetzwerk NÖ Musikschullehrer/innen
www.noe-musikschulinfo.net
noe-mslehrer@gmx.at

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