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Info 263

Antwort der Datenschutzbehörde und Erläuterungen des Landesschulrats zur INFO 261

24. Sept. 2014

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

auf meine Anfrage an die Datenschutzbehörde bezüglich der Aufforderung des Musikschulmanagements, Dokumente von (neuen) Lehrern oder Leitern wie ärztliche Atteste oder Strafregisterbescheinigungen an den Landesschulrat zu mailen (sh. INFO 261) habe ich leider nur eine standardisierte ablehnende Auskunft erhalten, dass die Datenschutzbehörde allgemeine informelle Anfragen nicht bearbeitet. Ob der Sachverhalt für eines der genannten Verfahren in Frage kommt, ließe sich nur durch eine Beschwerde mittels des bereits in der INFO 261 beigelegten Formulars herausfinden. Das kann jedoch nur von jemandem eingereicht werden, der persönlich betroffen ist!

ANTWORT DATENSCHUTZBEHÖRDE

Der Fachinspektor für Musikerziehung und Instrumentalunterricht am Landesschulrat für Niederösterreich, Mag. Andreas Gruber, hat mir die Erläuterungen zu den Änderungsmeldungen bzw. der "neuen Vorgehensweise" des Landesschulrats geschickt und mir gestattet, sie ans Infonetzwerk zur Versendung weiterzuleiten. Demnach ist der Landesschulrat gemäß Privatschulgesetz angeblich die zuständige Schulbehörde für alle NÖ Musikschulen.

ÄNDERUNGSMELDUNGEN ERLÄUTERUNGEN LANDESSCHULRAT

Aus dem folgenden Absatz geht das Recht der zuständigen Schulbehörde auf Einsichtnahme in die Schulakten hervor. - Ob das gleichbedeutend ist mit einer mehr oder weniger flächendeckenden elektronischen Übermittlung von Lehrer-Daten (bei Änderungen) aus allen (bzw. allen betroffenen) Musikschulen???

Privatschulgesetz § 4 Abs. 4

Der Schulerhalter hat außer den ihm nach diesem Bundesgesetz sonst obliegenden Anzeigen jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in seiner Person beziehungsweise in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation der Schule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte über die Schule zu geben. Er darf den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten nicht verweigern.

Wenn der Landesschulrat für alle Musikschulen zuständig ist, wäre auch der folgende Absatz für alle Musikschulen von Interesse:

Privatschulgesetz § 6. Schulräume und Lehrmittel.

Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, daß die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist.

PRIVATSCHULGESETZ

Mit freundlichen Grüßen,

Martina Glatz
+43 664 6145370
martina.isabel.glatz@gmail.com

Musikschullehrerausschuss:
www.gdg-kmsfb.at/musikschullehrer

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Infonetzwerk NÖ Musikschullehrer/innen
www.noe-musikschulinfo.net
noe-mslehrer@gmx.at

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