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Info 299

Jubiläumszuwendung

26. Mai 2015

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

schon mal was von der Jubiläumszuwendung gehört?

Die Jubiläumszuwendung beträgt das Doppelte des Monatsbezugs bei 25 Dienstjahren und das Vierfache des Montagsbezugs bei 40 Dienstjahren - wobei die (zur Gänze angerechneten) Vordienstzeiten bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters mitzuberücksichtigen sind, und der Betrag steuerlich begünstigt (mit 6% zu versteuern) ist.

Im Musikschullehrer-Dienstrecht (GVBG § 46) wird (im Abs. 1) auf die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) verwiesen, und dort (im § 22 Abs. 1) wiederum auf die Bestimmungen für die Bundesbeamten. Die entsprechende Regelung der Jubiläumszuwendung im Gehaltsgesetz (GehG § 20c Abs. 1) ist jedoch als so genannte "Kann-Bestimmung" formuliert - was in der Judikatur bisher so ausgelegt wurde, als läge die Auszahlung der Zuwendung im Ermessen des Dienstgebers.

GehG § 20c Abs. 1:
Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40168428/NOR40168428.html

Vor einiger Zeit hat der Oberste Gerichtshof (OGH) diese Auslegung jedoch revidiert:

OGH-Rechtssatz Nummer RS0128403, Geschäftszahl 8ObA67/12d:
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung (...) entsprechen in Bezug auf das Merkmal „treue Dienste“ jenen, die nach § 20c GehG für Bundesbeamte maßgebend sind. Eine solche Zuwendung darf vom Dienstgeber grundsätzlich nur dann verweigert werden, wenn ein Vertrauensverlust durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die den Vertragsbediensteten einer Belohnung für treue Dienste unwürdig machen. Die Gewährung fällt daher nicht in das freie Ermessen des Dienstgebers.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJR_20121127_OGH0002_008OBA00067_12D0000_001/JJR_20121127_OGH0002_008OBA00067_12D0000_001.html

OGH-Urteil vom 27.11.2012, Geschäftszahl 8ObA67/12d
(quasi die ausführliche Version der obigen Zusammenfassung):
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20121127_OGH0002_008OBA00067_12D0000_000/JJT_20121127_OGH0002_008OBA00067_12D0000_000.html

Nachfolgend leite ich eine diesbezügliche Rechtsauskunft des Dienstrechtsexperten der Gewerkschaft, Landessekretär KR Franz Leidenfrost, weiter und ersuche meinerseits um Weiterleitung übers Infonetzwerk -

mit bestem Dank
und freundlichen Grüßen,

Martina Glatz
Musikschullehrerausschuss:
www.gdg-kmsfb.at/musikschullehrer

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Bisher war der OGH der Auffassung, dass auf die Jubiläumszuwendung kein Anspruch besteht, weil es sich um eine "Kann-Bestimmung" handelt. Wenn diese jedoch bereits an andere Bedienstete bezahlt wurde, konnte man den Grundsatz der Gleichbehandlung heranziehen.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof am 30.5.2011, Zl. 2010/12/0118 in seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gem. § 20c Abs. 1 GehG eine Ermessensentscheidung darstelle, wobei diese grundsätzlich gewährt werden sollte, es sei denn, der Beamte hätte sich als einer Belohnung für treue Dienste als unwürdig erwiesen. Es müssen demnach objektive Gründe vorliegen, die den Beamten einer Belohnung für treue Dienste unwürdig machten. Da auf die sinngemäße Anwendung auf die Bestimmungen der Beamten im Gesetz hingewiesen wird, ist der OGH an die Entscheidung des VwGH gebunden.

Das heißt, dass ab diesem Urteil auch klargestellt ist, dass dieser Grundsatz auch auf die Vertragsbediensteten anzuwenden ist.

Ich vertrete daher die Rechtsauffassung, dass die MusikschullehrerInnen, entgegen der vorherigen Judikatur des OGH, grundsätzlich Anspruch auf die Jubiläumszuwendung haben.

mit gewerkschaftlichen Grüßen

KR Franz Leidenfrost
Landessekretär GdG-KMSfB NÖ
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ÖGB - GdG-KMSfB NÖ
Gewerkschaft der Gemeindebediensteten-Kunst, Medien, Sport, freie Berufe - LG NÖ
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Tel.: 01/31316/83785, FAX: 01/31316/83892
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Infonetzwerk NÖ Musikschullehrer/innen
www.noe-musikschulinfo.net
noe-mslehrer@gmx.at

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