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Nebenbeschäftigung


Beamten-Dienstrechtsgesetz § 56

Erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen (die die Schaffung von nennenswerten Einkünften bezwecken) sind dem Dienstgeber zu melden.

Der Dienstgeber darf Nebenbeschäftigungen nur untersagen, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen oder dienstliche Interessen gefährden.

Adventkalender 2012:
FAQs Nebenbeschäftigung (INFO 174)

Gewerkschaftsbeitrag im Musikinform:
Nebenbeschäftigung Privatunterricht

 
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