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Info 463

Endergebnis Umfrage, Distance-Learning, Dienstrechtliches

28. Juni 2020

Liebe KollegInnen!


LESERBRIEF

Vielen Dank für die zuletzt besonders vielen und positiven Rückmeldungen und den regen Erfahrungsaustausch im MusikschullehrerInnen-Forum! Nach der letzten Aussendung haben wir einen Leserbrief bekommen, den wir mit Erlaubnis des Kollegen im Forum unter folgendem Link zur Diskussion stellen:

https://414971.forumromanum.com/member/forum/forum.php?action=std_tindex&USER=user_414971&threadid=2

"In der Schule war mein Kind heute nicht, aber..."

Eine Bemerkung nur zum Online- Unterricht: Schülern mit Krankheitssymptomen in der Grippezeit Online- Unterricht erteilen zu wollen halte ich für nicht angebracht und sicher auch nicht gesetzeskonform. Krank ist krank - bei Schülerinnen und Schülern wie auch bei Lehrkräften. Das ist sicher keine Lösung für das angesprochene Problem des Fernbleibens vom Unterricht.


UMFRAGE-ERGEBNIS

Vielen Dank für die zahlreiche Teilnahme an der Umfrage zum Musikschulunterricht nach Wiedereröffnung! Es sind noch einige Antworten dazu gekommen, die jedoch die Prozentsätze praktisch nicht mehr verändert haben. Abgesehen vom insgesamt positiven Ergebnis, gibt es mit Blick auf die Antwortoptionen "mangelhaft" bis "nicht genügend" folgende Problembereiche:

Dienstmittel: vor allem nicht genügend Computer, nicht genügend Software und nicht genügend Telefone, aber auch bei weitem nicht überall genügend WLAN und nicht einmal überall ausreichende Druckmöglichkeiten

Stunden-Sicherheit: zwar von der Mehrheit als "ausreichend" eingestuft, macht aber - "mangelhafte" und "nicht genügende" Antworten zusammen genommen - weit mehr als der Hälfte der TeilnehmerInnen große Sorgen

Hygienematerialien: Handschuhe, Handcreme, FFP-Masken, Schutzbrillen, Plexiglas-Schilder und Plexiglas-Wände zwar von der Mehrheit als "nicht erforderlich" angesehen, aber auch von vielen TeilnehmerInnen als nicht genügend vorhanden bewertet - demnach offenbar sehr wohl vermisst

Außerdem sehen - trotz überwiegend positiver Beurteilung - viele TeilnehmerInnen Mängel in folgenden Bereichen:
- Einbeziehung der Lehrer
- Information der Eltern durch den Schulerhalter
- Kommunikation mit dem Dienstgeber (manchmal auch Leiter)
- organisatorische Vereinbarkeit (Sicherheit und Stundenplan)
- Video-Konferenzen, Online-Unterricht, Distanz-Unterricht (vor Ort)
- Bemühungen der Personalvertretung und der Gewerkschaft

ANHANG : Umfrage - Ergebnis


DISTANCE LEARNING

An der mdw (Universtität für Musik und darstellende Kunst Wien) wurde schon vor 3 Jahren an Möglichkeiten gearbeitet, den Klang und die Feinheiten künstlerischen Ausdrucks möglichst gut übermitteln und übers Internet gemeinsam musizieren zu können:

https://www.mdw.ac.at/magazin/index.php/2017/11/29/distance-learning-und-musizieren-ueber-das-internet-raum-fuer-neue-kuenstlerische-begegnungen/


STUNDEN NICHT NACHHOLEN

Abschließend leite ich eine Information der Musikschulausschuss-Vorsitzenden Martina Glatz weiter:

Wie schon zu Anfang der Coronakrise ausgeführt (INFO 448), darf das Vertragsverhältnis der Musikschule mit den Schülern oder ihren Eltern nicht mit dem dienstrechtlichen Vertragsverhältnis der Musikschule mit den Lehrkräften verwechselt oder vermischt werden.

Regelungen in den Musikschul-Statuten, die sich darauf beziehen, wie viele Stunden die Musikschule ihren Schülern zusichert und unter welchen Voraussetzungen sie ihnen Schulgeld zurückzahlt, betreffen den Vertrag der Schulerhalter mit ihrer Kundschaft. Diese Fragen der Schulgeld-Verrechnung haben nichts mit den dienstrechtlichen Verpflichtungen der Lehrkräfte zu tun!

Die Arbeitszeit der Musikschullehrer ist im § 46c des NÖ GVBG geregelt. Im so genannten A-Topf (Abs. 1 lit.a) wird bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer (im ms-Schema) von 999 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung ausgegangen (27x37). Jedoch ist die tatsächliche Anzahl der Unterrichtseinheiten pro Schuljahr abhängig von den Feiertagen und Ferien sowie von Dienstverhinderungen und Freistellungen. Wenn sich an einem Unterrichtstag in einem Schuljahr mehr als 37 Einheiten ergeben, bekommen wir deswegen auch keine Überstunden bezahlt.* Das bedeutet umgekehrt, dass wir auch nicht weniger Gehalt bekommen dürfen, wenn sich an manchen Wochentagen in manchen Schuljahren nicht so viele Stunden ausgehen!

Jeder Lehrer ist einfach nur verpflichtet, an allen Tagen laut Stundenplan, an denen nicht schulfrei ist und an denen er nicht freigestellt oder durch Krankheit oder andere Dienstverhinderungsgründe verhindert ist, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und seinen Dienst zu versehen. Er kann nicht dazu verpflichtet werden, unentgeltlich Stunden nachzuholen, wenn er während der Ausgangssperre und Schulschließung gearbeitet hat, also Online-Stunden gehalten oder wiederholt angeboten hat, oder wenn er nicht arbeiten konnte, etwa weil er keine technischen Mittel zur Verfügung hatte oder zur Verfügung gestellt bekommen hat.

Gesetzwidrige Dienstanweisungen sind unwirksam!

* Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach Abs. 1 lit.a vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung. (Vergütung von Mehrdienstleistungen: GVBG § 46c Abs. 9)

NÖ GVBG § 46c: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LNO40005796/LNO40005796.html


MfG Katharina Rosenberger

Info 463 PDF

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Infonetzwerk NÖ Musikschullehrer/innen
www.noe-musikschulinfo.net
noe-mslehrer@gmx.at

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