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Info 140

schulautonome Tage - unterschiedliche Rechtsmeinungen

7. Jan. 2012

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

meine Anfrage ans Musikschulmanagement° von Ende November bezüglich der Anwendung der Regelung der schulautonomen Tage und insbesondere der vom Landesschulrat schulfrei erklärten Tage auf die Musikschulen (sh. Info 136) wurde Anfang Dezember beantwortet. Auf meine Frage, ob ich diese Antwort - ebenso wie meine Anfrage - übers Infonetzwerk verschicken lassen kann, habe ich - bisher - keine Antwort bekommen, und werde mich daher bemühen, den Inhalt der Stellungnahme möglichst unverfälscht wiederzugeben:

Der Text auf der Musikschulmanagement-Homepage* sei eindeutig, der dort zitierte Motivenbericht zum Musikschulgesetz eine verbindliche Gesetzes-Grundlage, was das Schulzeitgesetz unter dem Begriff "schulautonome Tage" verstehe, gelte auch für die Musikschulen, und es sei Sache der Schulerhalter, diese rechtlichen Vorgaben einzuhalten. "Die Musikschulerhalter sind bestens mit der Rechtslage vertraut und äußerst verlässliche Partner des Landes Niederösterreich."

Die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten vertritt zu dem Thema eine andere Auffassung, bei der es sich - wie bei der Auskunft der Abteilung Kunst und Kultur des Amts der NÖ Landesregierung, auf die sich das Musikschulmanagement beruft - jedoch lediglich um eine Rechtsmeinung handelt:

Ein Motivenbericht ist keine bindende gesetzliche Bestimmung. Laut Auskunft von Franz Leidenfrost wird dieser von den Gerichten dann herangezogen, wenn ein Gesetz Auslegungsspielraum gibt. Da das Musikschullehrer-Dienstrecht über schulautonome Tage keine Aussage trifft, wäre dies zum Beispiel der Fall, wenn es zu einem Rechtsstreit um diesbezügliche Arbeitszeiten kommt. Statuten oder Schulordnungen sind zwar Vereinbarungen zwischen Schulerhaltern und Schülern, wenn in diesen die schulfreien Tage einer Musikschule geregelt sind, gibt es jedoch keinen Auslegungsspielraum, und die jeweilige Regelung ist für die schulfreien Tage dieser Musikschule maßgeblich. Da Schulordnungen oder Statuten von den Gemeinden oder Verbänden autonom festgelegt werden, gibt es leider keine landesweit einheitliche Lösung.

Wenn eine Musikschule in ihren Statuten schulautonome Tage vorsieht, den Satz aus dem Muster-Statut ("Auf die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien findet das NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBI. 5015, Anwendung.") oder mit ähnlichen Formulierungen die Schulzeitregelung aus dem Pflichtschulbereich ohne weitere Einschränkung übernommen hat, gelten dort die schulautonomen Tage. Dann sind nicht nur die zwei vom Landesschulrat bestimmten Tage schulfrei, sondern können auch zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden. Wenn in den Statuten einer Musikschule festgehalten ist, dass die schulautonomen Tage nicht gelten, indem sie zum Beispiel von einer sonstigen Orientierung an den Pflichtschulen oder am Schulzeitgesetz ausgenommen wurden, sind auch die vom Landesschulrat verordneten Fenstertage nicht frei.

Liebe Katharina, bitte um Weiterleitung der Nachricht! Für Rückfragen bin ich gerne unter untenstehenden Kontaktdaten telefonisch oder per e-Mail erreichbar.

Mit freundlichen Grüßen, Martina Glatz
(für den Musikschullehrerausschuss der Gewerkschaft)
Tel: 0664 / 614 53 70
Mail: martina.isabel.glatz@gmail.com

* http://www.musikschulmanagement.at/de/default.asp?tt=MUSIK_R3&id=87537
° http://www.netzwerk.oberwalder.info/content/Anlagen/136/SchulautonomeTage.pdf

--

Infonetzwerk NÖ Musikschullehrer/innen
www.noe-musikschulinfo.net
noe-mslehrer@gmx.at

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