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Info 432

Personalüberlassung (Leasing)

5. Okt. 2019

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wer die Titelmelodie der Rudi Carrell Show noch kennt, kann innerlich mitsingen:

Lass dich nicht verleihen!
Schnell kann es gescheh‘n,
dass dir deine Stunden wieder flöten geh‘n...

„Lass dich überraschen“ (Rudi Carrell):
https://www.youtube.com/watch?v=HGT3oKAv1fs

Bei diesem Thema geht es aber leider nicht um schöne Überraschungen - ganz im Gegenteil!

Deshalb ernsthaft: Ich möchte mich nicht darüber lustig machen, dass Kollegen, die auf diese Weise Stunden verloren haben, nicht geholfen werden konnte. Vielmehr soll der musikalische Rückgriff möglichst eindringlich ins Gedächtnis rufen, dass Stunden aus Personalüberlassungs-Verträgen (dem so genanntem Leasing) unsicher sein können und daher nicht überhand nehmen sollten!

Laut unserem Dienstrecht dürfen Stunden nämlich nur gekürzt werden, wenn plötzlich langfristig viel weniger Schüler im jeweiligen Unterrichtsfach vorhanden sind. Die genaue Definition der gesetzlichen Formulierungen „wesentlich“ und „vorübergehend“ ist zwar noch nicht ausjudiziert, aber wenn sich der „Arbeitsumfang“

  • nicht ändert (also noch genügend Anmeldungen oder Ensemblestunden vorhanden sind),
  • oder nur geringfügig (also nur um eine Einheit oder einen kleinen Prozentsatz),
  • oder nur vorübergehend (etwa während eines Schuljahres),

darf das Beschäftigungsausmaß nicht herabgesetzt werden. Außerdem dürfen niemandem ohne dessen Einverständnis Stunden weggenommen werden, wenn gleichzeitig ein Kollege im selben Unterrichtsfach mehr Stunden bekommt oder gar neu eingestellt wird.

GVBG § 46c Abs. 10
Das Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LNO40005796/LNO40005796.html

Wer jedoch - ohne einen direkten Dienstvertrag abzuschließen - so viele Stunden in anderen Musikschulen übernimmt, dass deren Wegfall eine wesentliche Änderung darstellen würde, der läuft Gefahr, dass diese gesetzliche Bestimmung ihm nicht helfen kann, wenn die Gemeinden ihren Leasing-Vertrag wieder lösen. Denn wenn die Personalüberlassung beendet wird, ändert sich die Schüleranzahl meist nicht nur vorübergehend. Daher sollte man sich die Zustimmung zum Leasing gut überlegen und zumindest nicht zu viele Stunden im Rahmen einer Personalüberlassung übernehmen. Denn man kann nur einvernehmlich verliehen werden:

PÜG § 5 Abs. 2
Überlassungen von Bediensteten der niederösterreichischen Gemeinden zur dauernden Dienstleistung außerhalb des Gebiets ihrer Dienstgebergemeinde bedürfen der Zustimmung der zu überlassenden Bediensteten.

Außerdem sollte vorweg sichergestellt werden, wer die Kosten für Ansprüche wie Fahrtkostenzuschuss und Reisegebühren bei Dienstreisen übernimmt...

PÜG § 4 Abs. 2
Ansprüche, die den überlassenen Bediensteten nach zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

NÖ Personalüberlassungsgesetz (PÜG)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000349

Mit freundlichen Grüßen,
Martina Glatz (Musikschulausschuss:
https://www.younion.at/cms/C01/C01_13.4.5/ausschuesse/musikschulen)

--

Infonetzwerk NÖ Musikschullehrer/innen
www.noe-musikschulinfo.net
noe-mslehrer@gmx.at

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