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Info 256

Wussten Sie, dass...?
(über Geschäftsordnung und Stimmrecht im Musikschulbeirat)

25. Juni 2014

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Wussten Sie, dass zwar gesetzlich festgelegt ist, dass der Musikschulbeirat zu seiner Beratung Fachleute beizuziehen hat, dass diesen (oder mir zumindest) jedoch die für die Wahrnehmung ihrer Beratungsfunktion erforderlichen Informationen und Unterlagen regelmäßig vorenthalten werden?

Insbesondere der Entwurf des Musikschulplans wird in den Beiratssitzungen nicht erarbeitet, sondern nur mehr beschlossen. Der Entwurf liegt dabei nur den Mitgliedern des Musikschulbeirats vor, und wird den zur Beratung beigezogenen Fachleuten nicht einmal als "Tischvorlage" in den Sitzungen ausgehändigt - geschweige denn im Voraus zur Ermöglichung einer entsprechenden Vorbereitung.

Nicht einmal in der zuständigen Abteilung Kunst und Kultur des Amts der NÖ Landesregierung kamen alle Unterlagen an:
"In der Abteilung Kunst und Kultur K1 lagen zu den Angelegenheiten des Musikschulbeirats ausschließlich die Protokolle zu den Sitzungen auf, obwohl der Abteilungsleiter im Beirat mit Sitz und Stimme vertreten war. Weitere Unterlagen zu diesen Sitzungen (zB Tischvorlagen) fehlten. Die im Wege der Abteilung Kunst und Kultur K1 von der Musikschulmanagement Niederösterreich GmbH angeforderten Unterlagen ergaben, dass die Beschlüsse der letzten 15 Sitzungen – zumeist auf Vorschlag des Vorsitzenden – ausschließlich einstimmig und ohne nachvollziehbar dokumentierte Begründungen erfolgten.
Der Musikschulbeirat hatte nur eine beratende Aufgabe in Musikschulfragen, insbesondere kam ihm die Erarbeitung des NÖ Musikschulplans zu.
Dessen Vorschläge wurden von der Abteilung Kunst und Kultur K1 in der Regel übernommen.
Der Landesrechnungshof empfahl der Leitung der Abteilung Kunst und Kultur K1, im Musikschulbeirat nachvollziehbare Unterlagen für die Beratungen und Beschlüsse zu verlangen und die Entscheidungsgrundlagen zu dokumentieren. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben sollte die Abteilung Kunst und Kultur K1 die Steuerung der Musikschulförderung nicht dem beratenden Organ überlassen, sondern selbst wahrnehmen."

(Berichts des Landesrechnungshofs S. 60)

Wussten Sie, dass der Musikschulbeirat zwar zu seiner Beratung Fachleute beizuziehen hat, aber seine Geschäftsordnung weder vorsieht, diese (als Voraussetzung für seine Beschlussfassung) rechtzeitig zu den Sitzungen einzuladen, noch diese bei so genannten Umlaufbeschlüssen (schriftlichen Abstimmungen) einzubeziehen?

"Ein Beschluss des Musikschulbeirates setzt voraus:
1. die rechtzeitge Einladung aller Mitglieder unter gleichzeitiger Übermittlung der Tagesordnung;
2. die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern;
3. die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag."

(Geschäftsordnung des Musikschulbeirats, Fassung 25. August 2010, § 3 Abs. 3)

"Bei Erfordernis können Beschlüsse statt in Sitzungen auch schriftlich (per Post, Fax oder Email) im Umlaufwege gefasst werden, wobei diese Beschlussfassung nicht öffentlich ist, alle Mitglieder in diese einzubeziehen sind und die einfache Stimmenmehrheit der Mitglieder oder Ersatzmitglieder erforderlich ist, wobei die Nichtäußerung innerhalb einer allenfalls vorgesehenen Frist als Zustimmung gilt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag."
(Geschäftsordnung des Musikschulbeirats, Fassung 25. August 2010, § 3 Abs. 7)

Wussten Sie, dass die Gewerkschaft beantragt hat, der Lehrervertretung im Musikschulbeirat ein Stimmrecht zu geben?

Die Gewerkschaft hat dazu am 4. Mai 2011 - unter Verweis auf die ideelen und (nicht zuletzt in Ermangelung vom Dienstgeber bereitgestellter Dienstmittel) auch finanziellen Beiträge der Musikschullehrkräfte zum Musikschulwesen sowie auf den sozialpartnerschaftlichen Konsens - beantragt, das Musikschulgesetz dahingehend zu ändern, nicht nur einen Lehrervertreter als beratende Fachperson ohne Stimmrecht vorzusehen, sondern zwei Vertreter der Musikschullehrer (mit entsprechenden Ersatzmitgliedern) mit Stimmrecht als Mitglieder des Musikschulbeirats im § 11 Abs. 2 einzufügen.

Im Auftrag des Musikschulbeirats hat am 15. Juni 2011 zunächst Mag. Michaela Hahn unter Verweis auf das Musikschulgesetz geantwortet, dass im Musikschulgesetz als stimmberechtigte Mitglieder ausschließlich die drei finanzierenden Partner im Musikschulwesen vorgesehen sind, dass aus diesem Grund der Musikschulbeirat aus Vertretern des Landes, Vertretern der Gemeinden und Vertretern der Eltern besteht, und dass demnach auch keine Vertreter der Lehrer oder Musikschulleiter Mitglied des Musikschulbeirates sind.

Es wurde also argumentiert, dass wir Musikschullehrer nichts Finanzielles zum Musikschulwesen beitragen. Vielleicht sollten wir dem Land mal ein paar Rechnungen schicken (Handy, Computer, Instrumentenwartung, Noten...), damit den politischen Verantwortlichen bewusst wird, wie viel die Musikschullehrer größtenteils unhinterfragt auch finanziell leisten - ganz abgesehen davon, wie viel sich die Schulerhalter und das Land durch unsere Arbeitsleistung ersparen!

"Gleichzeitig sank der Kostenanteil für Verwaltungspersonal und Sachausgaben von rund 13 Prozent auf rund 10 Prozent." (Bericht des Landesrechnungshofs S. 36, 37) - ...und das bei immer mehr kürzeren Einheiten und immer mehr Gruppenunterricht...

Aber unsere durchaus umfangreichen finanziellen Beiträge hatte die Gewerkschaft ohnehin schon in ihrem ursprünglichen Antrag ins Treffen geführt. Somit wurde eigentlich nur argumentiert, dass das Gesetz nicht geändert werden kann, weil das Gesetz die bestehende Regelung vorsieht. - Ich weiß gar nicht, wie ich das formulieren soll: DAS GESETZ KANN NICHT GEÄNDERT WERDEN, WEIL'S IM GESETZ STEHT ?!?!?!? - Was ist diesem Argument noch hinzuzufügen?!?

Vielleicht, dass es in anderen Fällen kein Problem zu sein scheint, Gesetze zu ändern: Beispielsweise um Anwärtern für Musikschulleiterposten mit mehr wirtschaftlicher als künstlerischer bzw. pädagogischer Ausbildung eine Anstellung bei guter Entlohnung zu ermöglichen - wie durch die Novellierung der Anstellungserfordernisse für Leiter von Musikschulen:

"Nach Inkrafttreten der 2. GVBG-Novelle mit Wirkung vom 1. September 2012 kann anstelle der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms1 oder ms2 auch der Abschluss eines Doktoratsstudiums im Fachgebiet Kunst- und Kulturmanagement treten. In einem derartigen Fall ist auf die Dauer der Innehabung des Dienstpostens der Musikschulleitung eine Überstellung in die Entlohnungsgruppe ms1 vorzunehmen."
(Notiert, Nachrichten für Musikschulpädagogen, 01-2013, S. 13)

Mit der Bitte um Weiterleitung übers Infonetzwerk
und nachdenklichen Grüßen,

Martina Glatz
martina.isabel.glatz@gmail.com 

Musikschullehrerausschuss:
www.gdg-kmsfb.at/musikschullehrer

P.S.:

Anbei die diesbezügliche Korrespondenz der Gewerkschaft mit den politischen Verantwortlichen:
http://www.netzwerk.oberwalder.info/content/Anlagen/256/Korrespondenz_Gewerkschaft_Musikschulbeirat.pdf

...und hier nochmals der Link zu den Mitgliedern des Musikschulbeirats laut Musikschulmanagement-Homepage:
http://www.musikschulmanagement.at/de/default.asp?tt=MUSIK_R3&id=88255

Bericht des Landesrechnungshofes über die Geschäftsbesorgung zur Förderung der NÖ Volkskultur, Museen, Sammlungen und der NÖ Musikschulen:
http://www.landtag-noe.at/service/politik/landtag/LVXVIII/04/426/426B.pdf


Quelle: Landtag NÖ - Landtagsvorlagen - Berichte - 2014
http://www.landtag-noe.at/service/politik/landtag/LVXVIII/04/426/426.htm

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Infonetzwerk NÖ Musikschullehrer/innen
www.noe-musikschulinfo.net
noe-mslehrer@gmx.at

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