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Info 270

GVBG-Novelle

27. Okt. 2014

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie dem Protokoll der Landtagssitzung zu entnehmen war, wurde das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) geändert (das auch unser Musikschullehrer-Dienstrecht enthält).

Unter folgendem Link ist der Vorgang vom Motivenbericht über verschiedene Stellungnahmen (Synopse) bis zum letztendlichen Gesetzesbeschluss nachvollziehbar:
http://www.landtag-noe.at/service/politik/landtag/LVXVIII/04/494/494.htm

Für Musikschullehrer sind folgende Änderungen relevant:

 § 46 Abs. 2 Z. 1 lautet:
„1. § 17a [Verjährung], § 32c [Bildungsfreistellung] und § 32e [Pflegekarenz]; § 19 Abs. 2 [Bildungsteilzeit] und 3 [Pflegeteilzeit] mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffs „regelmäßige Wochendienstzeit (§ 4b Abs. 1)“ der Begriff „Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (§ 46c Abs. 1), anstelle des Begriffs „verbleibende Wochendienstzeit“ der Begriff „verbleibende Unterrichtsverpflichtung“ und anstelle des Begriffs „vereinbarte Wochendienstzeit“ der Begriff „vereinbarte Jahresstunden“ tritt. § 19 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.“

 § 32c Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine Dienstfreistellung zu Bildungszwecken (Bildungsfreistellung) gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn
1. das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,
2. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
3. der Vertragsbedienstete sich dazu verpflichtet, für die Dauer der Bildungsfreistellung den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 nachzuweisen.
Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann erst vier Jahre ab Antritt der letzten Bildungsfreistellung (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsfreistellung kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsfreistellung zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf.“


 Im § 32c erhalten die Absätze 2 und 3 die Bezeichnung Abs. 3 und 4. § 32c Abs. 2 (neu) lautet:
„(2) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 ist eine Vereinbarung über eine Bildungsteilzeit nach § 19 Abs. 2 unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung nicht ausgeschöpft wurde. Anstelle von Bildungsfreistellung kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit hat vier Monate zu betragen.“

 Im § 32e lautet die Überschrift:
„Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (Pflegekarenz)“

 § 32e Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Vertragsbediensteten ist vom Bürgermeister auf Antrag eine Freistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er sich der Pflege
1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder
2. einer in § 32b Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 32b Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.
Der gemeinsame Haushalt gemäß Z. 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“


 Im § 32e Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z. 1“ ersetzt.

 „§ 32e Abs. 3 lautet:
„(3) Der Antrag auf Gewährung der Freistellung gemäß Abs. 1 Z. 1 ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, wenn eine Freistellung von mehr als 3 Monaten beabsichtigt ist. Eine Freistellung gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Freistellung gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3 auf Antrag zulässig.“

 § 32e Abs. 5 lautet:
„(5) Die Zeit der Freistellung gemäß Abs. 1 wird zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 32 Abs. 2 oder 3 besteht, für alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, voll wirksam.“

 Im § 19 lautet die Überschrift:
„Teilbeschäftigung; teilweise Dienstfreistellung“

 Im § 19 erhält der derzeitige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgende Abs. 2 bis 4 (neu) werden angefügt:
„(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 32c Abs. 1 Z. 1 bis 3 können Vertragsbedienstete für mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre über Antrag um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der vereinbarten Wochendienstzeit vom Dienst freigestellt werden (Bildungsteilzeit). [...] Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf. Auf die Bildungsteilzeit sind die Bestimmungen des § 32c Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden; § 32c Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Bildungsfreistellung höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden kann und die Mindestdauer der Bildungsfreistellung zwei Monate zu betragen hat.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 32e Abs. 1 Z. 2 oder 3 können Vertragsbedienstete für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 4b Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 32e über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden.
[...] "

 § 46d Abs. 2 Z. 4 lautet:
„4. der Abschluss
a) des jeweils ersten Studienabschnittes zweier Diplomstudien der Studienrichtung der Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder
b) zweier Bachelorstudien der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder
c) des ersten Studienabschnittes eines Diplomstudiums und eines Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder
d) des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik und der Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung oder“


Gesetzesbeschluss:
http://www.landtag-noe.at/service/politik/landtag/LVXVIII/04/494/494G3.pdf

Mit freundlichen Grüßen,

Martina Glatz
+43 664 6145370
martina.isabel.glatz@gmail.com

Musikschullehrerausschuss:
www.gdg-kmsfb.at/musikschullehrer

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Infonetzwerk NÖ Musikschullehrer/innen
www.noe-musikschulinfo.net
noe-mslehrer@gmx.at

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