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Info 438räumliche und zeitliche Schulkooperationen2. Dez. 2019
Seid ihr in einer Volks- oder Mittelschule untergebracht und habt Raumprobleme? Oder habt ihr Schüler aus Ganztagsschulen und dadurch zeitliche Probleme mit eurer Stundeneinteilung? Dann beruft euch auf den diesbezüglichen Erlass des Bundesministeriums, die Broschüre "Kooperationen von Schulen und Musikschulen"! Die meisten denken beim Terminus "Schulkooperationen" an Bläser-, Streicher-, Sing- oder Rhythmusklassen. Aber die Broschüre umfasst nicht nur verschiedene pädagogische Modelle, sondern auch räumliche und zeitliche Kooperationen. Der Erlass des damaligen Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur aus dem Jahr 2013 ist das Ergebnis der Zusammenarbeit einer Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der KOMU, Fachinspektoren der damaligen Landesschulräte und Experten des Bundesministeriums, und geht zurück auf einen Beschluss des Nationalrats, bei dem sich alle Parlaments-Parteien dafür ausgesprochen haben, die Zusammenarbeit von Regel- und Musikschulen zu fördern, und den Auftrag erteilt haben, insbesondere im Hinblick auf den Ausbau ganztägiger Schulformen entsprechende Rahmenbedingungen dafür zu schaffen.
"Der Musikschule werden im Schulgebäude akustisch geeignete räumliche Möglichkeiten eingeräumt, den von ihr verantworteten [...] Instrumental- und Gesangsunterricht (bzw. auch Ensemblemusizieren) an der Regelschule anzubieten [...]. Im Idealfall sind Regel- und Musikschule im gleichen Gebäude untergebracht. Die Angebote der Musikschule können sich positiv auf das Profil des Schulstandorts auswirken." Die Musikschulen sind dabei keine untergeordneten Bittsteller, sondern Partner auf Augenhöhe, und die Regelschulen sind (gemäß eines Zitats der damaligen Bundesministerin Dr. Claudia Schmied) sogar dazu "aufgerufen, Kooperationen mit Kultureinrichtungen, wie zum Beispiel mit Musikschulen [...] zu suchen".
"Das Verlassen der Schulischen Tagesbetreuung für den Besuch einer Musikschule - ob im gleichen Gebäude oder an einem anderen Ort - ist laut § 45 Abs. 7 SchUG zulässig." Laut dieser Bestimmung ist das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen in folgenden Fällen zulässig: "a) bei gerechtfertigter Verhinderung" (z.B. Krankheit des Schülers) "b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist" "c) auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind" Laut § 84 Abs. 4 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 kann das Schulforum beziehungsweise der Schulgemeinschaftsausschuss festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind, und der Schulerhalter kann im Einvernehmen mit der Schulleitung eine solche Festlegung auch für einen anderen Tag als den Freitag treffen.
FORDERUNGEN FORUM MUSIK
Broschüre Kooperationen von Schulen und Musikschulen (BMUKK Dezember 2013) § 45 Abs. 7 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) § 84 Abs. 4 NÖ Pflichtschulgesetz 2018
Österreichischer Musikrat (ÖMR) Music Information Center Austria (mica)
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