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Info 299Jubiläumszuwendung26. Mai 2015 Liebe Kolleginnen und Kollegen, schon mal was von der Jubiläumszuwendung gehört? Die Jubiläumszuwendung beträgt das Doppelte des Monatsbezugs bei 25 Dienstjahren und das Vierfache des Montagsbezugs bei 40 Dienstjahren - wobei die (zur Gänze angerechneten) Vordienstzeiten bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters mitzuberücksichtigen sind, und der Betrag steuerlich begünstigt (mit 6% zu versteuern) ist. Im Musikschullehrer-Dienstrecht (GVBG § 46) wird (im Abs. 1) auf die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) verwiesen, und dort (im § 22 Abs. 1) wiederum auf die Bestimmungen für die Bundesbeamten. Die entsprechende Regelung der Jubiläumszuwendung im Gehaltsgesetz (GehG § 20c Abs. 1) ist jedoch als so genannte "Kann-Bestimmung" formuliert - was in der Judikatur bisher so ausgelegt wurde, als läge die Auszahlung der Zuwendung im Ermessen des Dienstgebers. GehG § 20c Abs. 1: Vor einiger Zeit hat der Oberste Gerichtshof (OGH) diese Auslegung jedoch revidiert: OGH-Rechtssatz Nummer RS0128403, Geschäftszahl 8ObA67/12d: OGH-Urteil vom 27.11.2012, Geschäftszahl 8ObA67/12d Nachfolgend leite ich eine diesbezügliche Rechtsauskunft des Dienstrechtsexperten der Gewerkschaft, Landessekretär KR Franz Leidenfrost, weiter und ersuche meinerseits um Weiterleitung übers Infonetzwerk - mit bestem Dank Martina Glatz ~~~~~~~~~~~~~~~ Bisher war der OGH der Auffassung, dass auf die Jubiläumszuwendung kein Anspruch besteht, weil es sich um eine "Kann-Bestimmung" handelt. Wenn diese jedoch bereits an andere Bedienstete bezahlt wurde, konnte man den Grundsatz der Gleichbehandlung heranziehen. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof am 30.5.2011, Zl. 2010/12/0118 in seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gem. § 20c Abs. 1 GehG eine Ermessensentscheidung darstelle, wobei diese grundsätzlich gewährt werden sollte, es sei denn, der Beamte hätte sich als einer Belohnung für treue Dienste als unwürdig erwiesen. Es müssen demnach objektive Gründe vorliegen, die den Beamten einer Belohnung für treue Dienste unwürdig machten. Da auf die sinngemäße Anwendung auf die Bestimmungen der Beamten im Gesetz hingewiesen wird, ist der OGH an die Entscheidung des VwGH gebunden. Das heißt, dass ab diesem Urteil auch klargestellt ist, dass dieser Grundsatz auch auf die Vertragsbediensteten anzuwenden ist. Ich vertrete daher die Rechtsauffassung, dass die MusikschullehrerInnen, entgegen der vorherigen Judikatur des OGH, grundsätzlich Anspruch auf die Jubiläumszuwendung haben. mit gewerkschaftlichen Grüßen KR Franz Leidenfrost -- |