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Info 432Personalüberlassung (Leasing)5. Okt. 2019 Liebe Kolleginnen und Kollegen, wer die Titelmelodie der Rudi Carrell Show noch kennt, kann innerlich mitsingen: Lass dich nicht verleihen! „Lass dich überraschen“ (Rudi Carrell): Bei diesem Thema geht es aber leider nicht um schöne Überraschungen - ganz im Gegenteil! Deshalb ernsthaft: Ich möchte mich nicht darüber lustig machen, dass Kollegen, die auf diese Weise Stunden verloren haben, nicht geholfen werden konnte. Vielmehr soll der musikalische Rückgriff möglichst eindringlich ins Gedächtnis rufen, dass Stunden aus Personalüberlassungs-Verträgen (dem so genanntem Leasing) unsicher sein können und daher nicht überhand nehmen sollten! Laut unserem Dienstrecht dürfen Stunden nämlich nur gekürzt werden, wenn plötzlich langfristig viel weniger Schüler im jeweiligen Unterrichtsfach vorhanden sind. Die genaue Definition der gesetzlichen Formulierungen „wesentlich“ und „vorübergehend“ ist zwar noch nicht ausjudiziert, aber wenn sich der „Arbeitsumfang“
darf das Beschäftigungsausmaß nicht herabgesetzt werden. Außerdem dürfen niemandem ohne dessen Einverständnis Stunden weggenommen werden, wenn gleichzeitig ein Kollege im selben Unterrichtsfach mehr Stunden bekommt oder gar neu eingestellt wird. GVBG § 46c Abs. 10 Wer jedoch - ohne einen direkten Dienstvertrag abzuschließen - so viele Stunden in anderen Musikschulen übernimmt, dass deren Wegfall eine wesentliche Änderung darstellen würde, der läuft Gefahr, dass diese gesetzliche Bestimmung ihm nicht helfen kann, wenn die Gemeinden ihren Leasing-Vertrag wieder lösen. Denn wenn die Personalüberlassung beendet wird, ändert sich die Schüleranzahl meist nicht nur vorübergehend. Daher sollte man sich die Zustimmung zum Leasing gut überlegen und zumindest nicht zu viele Stunden im Rahmen einer Personalüberlassung übernehmen. Denn man kann nur einvernehmlich verliehen werden: PÜG § 5 Abs. 2 Außerdem sollte vorweg sichergestellt werden, wer die Kosten für Ansprüche wie Fahrtkostenzuschuss und Reisegebühren bei Dienstreisen übernimmt... PÜG § 4 Abs. 2 NÖ Personalüberlassungsgesetz (PÜG) Mit freundlichen Grüßen, -- Infonetzwerk NÖ Musikschullehrer/innenwww.noe-musikschulinfo.net noe-mslehrer@gmx.at Der Inhalt von verlinkten oder weitergeleiteten Nachrichten oder Texten spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung der Netzwerk-Betreiber wider. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen kann keine Garantie übernommen werden. Alle Infomails stehen auf der Netzwerk-Homepage zum Nachlesen zur Verfügung. Bitte um kurze Rückmeldung an obige Mailadresse, falls Sie die Nachrichten des Infonetzwerks nicht mehr erhalten möchten. |